Wird die Leasingfirma Eigentümerin, obwohl die Sache bei mir bleibt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 13.06.2019 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Unterschied zum gewöhnlichen Finanzierungsleasing besteht darin, dass der Leasingnehmer bereits auf Grund eines Vertrags mit dem jeweiligen Lieferanten, Hersteller oder Händler schon Eigentümer des Leasingguts war. Ab dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung an den Leasinggeber bestehen gegenüber einem gewöhnlichen Finanzierungsleasing keine Unterschiede mehr, weil der Leasingnehmer in der Folge auch nur noch die Stellung eines am Gebrauch des Leasinggutes interessierten Nutznießers hat.OGH 3 Ob 48/05p, 26.07.2006
- Inwieweit in einem "Kreditrahmen" Sale-and-lease-back-Verträge im Ergebnis einer Sicherungsübereignung dienen, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles ermittelt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 8 Ob 220/02i, 26.06.2003
- Der Umstand, daß der Leasingnehmer in der Folge seine vertragliche Verpflichtung, die Sache für die Eigentümerin bloß innezuhaben, verletzt hat, kann nicht dazu führen, daß das bereits durchgeführte Besitzkonstitut der Leasinggeberin, die mittlerweile ihr Eigentum gemäß § 367 ABGB verloren hat, neuerlich einen Herausgabeanspruch verschafft.OGH 6 Ob 108/98w, 22.04.1999
- Auch in diesem Fall hängt die erforderliche Erwerbungsart von der vertraglichen Ausgestaltung ab; nur wenn der Vertrag in Wahrheit eine Darlehensgewährung zugrunde liegt, ist die Übergabe durch Zeichen erforderlich.OGH 4 Ob 623/88, 24.01.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011217 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 4 Ob 90/19t, 13.06.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Beim Finanzierungsleasing darf der Leasinggeber Ihnen das Recht übertragen, den Vertrag über das geleaste Gerät wegen Mängeln rückgängig zu machen. Solche Rechte können wie Forderungen abgetreten werden, solange sich die Lage des Vertragsgegners dadurch nicht verschlechtert und ein nachvollziehbares Interesse daran besteht.
Nein. Ein Leasingvertrag ist sittenwidrig, wenn er Ihnen die Möglichkeiten nimmt, die jedem Käufer einer Sache zustehen. Bleibt Ihnen also nicht einmal das Recht, die Ansprüche wegen Mängeln gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen, hält die Vereinbarung nicht.