ABGB § 443
c) Lasten.
§ 443.
Mit dem Eigenthume unbeweglicher Sachen werden auch die darauf haftenden in den öffentlichen Büchern angemerkten Lasten übernommen. Wer diese Bücher nicht einsieht, leidet in allen Fällen für seine Nachlässigkeit. Andere Forderungen und Ansprüche, die jemand an den vorigen Eigenthümer hat, gehen nicht auf den neuen Erwerber über.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Was im Grundbuch eingetragen ist, schließt Ihren guten Glauben aus, auch wenn Sie die Eintragung tatsächlich nicht kennen. Dieser Grundsatz gilt allgemein und nicht nur für die Übernahme von Lasten.
Ja. Wechselt die belastete Liegenschaft den Eigentümer, ohne dass der Vorkaufsfall eintritt, bleibt Ihr im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht bestehen. Es geht als Last auf den Erwerber über, und Sie können es ausüben, wenn dieser die Sache später verkauft.