ABGB § 471
Von dem Retentions-Rechte.
§ 471.
(1)Wer zur Herausgabe einer Sache verpflichtet ist, kann sie zur Sicherung seiner fälligen Forderungen wegen des für die Sache gemachten Aufwandes oder des durch die Sache ihm verursachten Schadens mit der Wirkung zurückbehalten, daß er zur Herausgabe nur gegen die Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung verurteilt werden kann.
(2)Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden; Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Hat ein Dritter Ihr Auto ohne Ihre Zustimmung in Reparatur gegeben, kann die Werkstatt es nur unter einer Voraussetzung wegen der Reparaturkosten zurückbehalten. Sie muss in gutem Glauben gewesen sein, dass der Auftraggeber zur Reparatur befugt war. Fehlt dieser gute Glaube, muss sie Ihnen das Auto herausgeben.
Ein Zurückbehaltungsrecht berücksichtigt das Gericht nicht von selbst. Sie müssen als Beklagter ausdrücklich einwenden, dass Sie die Sache zurückbehalten, und dabei angeben, worauf sich dieses Recht stützt.