Muss ich selbst sagen, dass ich die Sache zurückbehalte?
betrifft Beklagter, Kläger, Unternehmer, Konsument
Ein Zurückbehaltungsrecht berücksichtigt das Gericht nicht von selbst. Sie müssen als Beklagter ausdrücklich einwenden, dass Sie die Sache zurückbehalten, und dabei angeben, worauf sich dieses Recht stützt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechtes ist nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Es ist vielmehr Sache des Beklagten, dem Herausgabeanspruch des Klägers die Einwendung entgegenzusetzen, daß er an der Sache ein Zurückbehaltungsrecht ausübe. Dabei hat er die Grundlage dieses Rechtes anzuführen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es genügt, dass sich aus dem Vorbringen ergibt, dass der Beklagte zur Herausgabe der Sache nur gegen Ersatz der Aufwendungen bereit ist.OGH 6 Ob 296/99v, 15.12.1999
- Die Einrede muß jedoch nicht ausdrücklich erhoben werden, es genügt vielmehr, daß sich aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt, daß er zur Herausgabe der Sache gegen Ersatz seiner Aufwendungen bereit ist.OGH 7 Ob 601/79, 03.05.1979
- Behauptung von Gegenforderungen reicht nicht aus.OGH 3 Ob 584/76, 29.06.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011499 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 12.
- OGH 17 Ob 3/25b, 25.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 57/25k, 25.06.2025
- OGH 8 Ob 109/24y, 28.03.2025
- OGH 8 Ob 107/23b, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 143/23t, 20.02.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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