Darf die Werkstatt mein Auto wegen fremder Schulden behalten?
günstig für Eigentümer betrifft Fahrzeugeigentümer, Werkstätten, Käufer, Leasingnehmer
Hat ein Dritter Ihr Auto ohne Ihre Zustimmung in Reparatur gegeben, kann die Werkstatt es nur unter einer Voraussetzung wegen der Reparaturkosten zurückbehalten. Sie muss in gutem Glauben gewesen sein, dass der Auftraggeber zur Reparatur befugt war. Fehlt dieser gute Glaube, muss sie Ihnen das Auto herausgeben.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 26.06.2025 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Retentionsrecht des Werkstätteninhabers für die Kosten der Reparatur eines Autos, das ohne Einwilligung des Eigentümers von einem Dritten in Reparatur gegeben wurde, kommt gegenüber dem die Herausgabe fordernden Eigentümer nur zur Geltung, wenn der Reparateur in Ansehung der Befugnis des Auftraggebers, die Reparatur durchzuführen, gutgläubig war.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Eigentümer musste, als er dem Vertrauensmann sein Fahrzeug, um es reparieren zu lassen, übergab, als sicher annehmen, dass ein Dritter einen Aufwand auf seinen Wagen tätigen wird, war doch klar, dass die Reparatur nicht durch den Vertrauensmann selbst, sondern durch einen Dritten ‑ der Vertrauensmann hatte erklärt, er kenne Leute, die ein Getriebe reparieren könnten ‑ durchgeführt werden werde. In der daraufhin erfolgten Übergabe liegt eine schlüssige Zustimmung zur Weitergabe zwecks Reparatur.OGH 1 Ob 215/14w, 22.01.2015
- Die Verwahrung des Fahrzeugs geht in all diesen Fällen gemäß § 1041 ABGB zu Lasten des Eigentümers, der den durch das Verhalten des tatsächlichen Werkbestellers in seinem Vermögen eingetretenen Nachteil zu tragen hat und nicht einwenden kann, die Verwahrung habe nicht seinen Nutzen, sondern jenen des Werkbestellers betroffen (1 Ob 1/59).OGH 6 Ob 213/08d, 06.11.2008
- Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn nicht der Eigentümer des Fahrzeugs als Werkbesteller auftritt, sondern ein Dritter, der über das Fahrzeug verfügungsbefugt ist (etwa 1 Ob 1/59 [Bestandnehmer]; 1 Ob 537/94 = SZ 67/82 [Leasingnehmer]), also etwa auch derjenige, der die Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft hatte (5 Ob 698/83). Voraussetzung ist lediglich, dass der Werkunternehmer in Ansehung der Befugnis des Werkbestellers, die Reparatur durchzuführen, gutgläubig war.OGH 6 Ob 213/08d, 06.11.2008
- Auch nicht ausdrücklich vereinbarte Garagierungskosten können somit eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte jedenfalls dann zur Ausübung des Retentionsrechts nach § 471 ABGB berechtigen, wenn das Fahrzeug vom Werkbesteller über einen längeren Zeitraum nicht abgeholt wurde, ohne dass dies der Werkstätteninhaber - über die Geltendmachung seines Retentionsrechts hinaus - zu verantworten gehabt hätte.OGH 6 Ob 213/08d, 06.11.2008
- Unter Ablehnung der Ansicht von Rummel (JBl 1977,521) und Jabornegg (Das Zurückbehaltungsrecht) und Aufnahme der Ansicht von Spielbüchler (in Rummel, ABGB 2.Auflage RZ 2 zu § 334).OGH 7 Ob 615/90, 15.11.1990
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- Gutgläubiger Erwerb des Retentionsrechts wird in Zweifel gezogen (mit ausführlichen Literaturhinweisen). Bei<br/>beweglichen Sachen (hier: gebrauchte Baumaschine), die im Geschäftsverkehr häufig unter Eigentumsvorbehalt erworben werden,<br/>sind an die Gutgläubigkeit des Werkunternehmers, der derartige Sachen zur Reparatur übernimmt, strenge Maßstäbe anzulegen.OGH 5 Ob 698/83, 29.11.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011507 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 2 Ob 87/25w, 26.06.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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