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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 483

§ 483. Daher muß auch der Aufwand zur Erhaltung und Herstellung der Sache, welche zur Dienstbarkeit bestimmt ist, in der Regel von dem Berechtigten getragen werden. Wenn aber diese Sache auch von dem Verpflichteten benützet wird; so muß er verhältnißmäßig zu dem Aufwande beytragen, und nur durch die Abtretung derselben an den Berechtigten kann er sich, auch ohne dessen Beystimmung, von dem Beytrage befreyen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Benützt auch der belastete Eigentümer den Weg oder die Anlage, muss er verhältnismäßig zum Aufwand beitragen. Wer mehr getragen hat, als seiner eigenen Benützung entspricht, kann anteiligen Ersatz verlangen. Sonst trägt die Kosten für Herstellung und Erhaltung grundsätzlich der Berechtigte.

Ja. Ist Ihr Grundstück mit einem Nutzungsrecht belastet, müssen Sie die dort nötigen Instandsetzungsarbeiten jedenfalls dulden. Wer die Arbeiten durchführt, ist ohne Bedeutung; es kann auch ein Dritter sein. Bestimmte Maßnahmen können Sie dem Berechtigten nicht vorschreiben.

Nein. Wer als einer von mehreren Wegberechtigten Aufwand auf den Weg gemacht hat, kann den anteiligen Beitrag nur von jenen verlangen, die zu dieser Zeit Eigentümer der berechtigten Grundstücke waren. Wer ein solches Grundstück später kauft, muss dafür nicht aufkommen.

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