ABGB § 483
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Benützt auch der belastete Eigentümer den Weg oder die Anlage, muss er verhältnismäßig zum Aufwand beitragen. Wer mehr getragen hat, als seiner eigenen Benützung entspricht, kann anteiligen Ersatz verlangen. Sonst trägt die Kosten für Herstellung und Erhaltung grundsätzlich der Berechtigte.
Ja. Ist Ihr Grundstück mit einem Nutzungsrecht belastet, müssen Sie die dort nötigen Instandsetzungsarbeiten jedenfalls dulden. Wer die Arbeiten durchführt, ist ohne Bedeutung; es kann auch ein Dritter sein. Bestimmte Maßnahmen können Sie dem Berechtigten nicht vorschreiben.
Nein. Wer als einer von mehreren Wegberechtigten Aufwand auf den Weg gemacht hat, kann den anteiligen Beitrag nur von jenen verlangen, die zu dieser Zeit Eigentümer der berechtigten Grundstücke waren. Wer ein solches Grundstück später kauft, muss dafür nicht aufkommen.