Zum Inhalt springen

Muss der Grundeigentümer die Wegkosten mittragen, wenn er mitfährt?

günstig für Berechtigter betrifft Wegberechtigte, Grundeigentümer, Nachbarn
Ja. Benützt auch der belastete Eigentümer den Weg oder die Anlage, muss er verhältnismäßig zum Aufwand beitragen. Wer mehr getragen hat, als seiner eigenen Benützung entspricht, kann anteiligen Ersatz verlangen. Sonst trägt die Kosten für Herstellung und Erhaltung grundsätzlich der Berechtigte.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 15.02.2024 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1978)

Auch der durch die Dienstbarkeit Belastete muss dann, wenn er die zur Dienstbarkeit bestimmte Sache mitbenützt, "verhältnismäßig" zum Aufwand beitragen. Hat ein Teil die Kosten ganz oder in einem höheren Maß, als es seiner Benützung entspricht, getragen, kann er gemäß § 1042 ABGB verhältnismäßig Ersatz fordern.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011750 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Eigentum und Grundbuch · Anteilige Wegkosten und Eigentümerwechsel
Eigentum und Grundbuch · Leistungspflicht des belasteten Eigentümers
Eigentum und Grundbuch · Interessenabwägung beim Wegerecht
Eigentum und Grundbuch · Beweislast bei ersessener Dienstbarkeit
Eigentum und Grundbuch · Ersitzung durch einen Miteigentümer