Muss der Grundeigentümer die Wegkosten mittragen, wenn er mitfährt?
günstig für Berechtigter betrifft Wegberechtigte, Grundeigentümer, Nachbarn
Ja. Benützt auch der belastete Eigentümer den Weg oder die Anlage, muss er verhältnismäßig zum Aufwand beitragen. Wer mehr getragen hat, als seiner eigenen Benützung entspricht, kann anteiligen Ersatz verlangen. Sonst trägt die Kosten für Herstellung und Erhaltung grundsätzlich der Berechtigte.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 15.02.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Auch der durch die Dienstbarkeit Belastete muss dann, wenn er die zur Dienstbarkeit bestimmte Sache mitbenützt, "verhältnismäßig" zum Aufwand beitragen. Hat ein Teil die Kosten ganz oder in einem höheren Maß, als es seiner Benützung entspricht, getragen, kann er gemäß § 1042 ABGB verhältnismäßig Ersatz fordern.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Kosten, die mit Herstellung und Erhaltung der zur Dienstbarkeit bestimmten Sache verbunden sind, hat grundsätzlich der Servitutsberechtigte zu tragen. Nur wenn die dienstbare Sache auch vom Verpflichteten oder weiteren Berechtigten benützt wird, haben alle Nutzer entsprechend dem quantitativ und qualitativ zu bemessenden Anteil ihrer Benützung den dazu nötigen Aufwand mitzutragen.OGH 8 Ob 52/23i, 15.02.2024
- Dem § 483 ABGB entspricht es, die Verhältnismäßigkeit nach dem Verhältnis der Benützung durch den Dienstbarkeitsberechtigten und den Dienstbarkeitsverpflichteten im Hinblick auf die Länge der betroffenen Teilstücke zur Gesamtlänge des Weges in Beziehung zu setzen und dabei auch die Intensität der beiderseitigen Benützungen in die Beurteilung miteinzubeziehen.OGH 6 Ob 70/05w, 25.08.2005
- Der Aufwand, den einer von mehreren Wegberechtigten auf den Weg gemacht hat und zu dem die anderen Servitutsberechtigten gemäß § 483 ABGB verhältnismäßig beizutragen haben, wird gegenüber jenen Berechtigten getätigt, die zum Zeitpunkt der Vornahme des Aufwandes Eigentümer der herrschenden Grundstücke waren, nicht aber gegenüber deren Einzelrechtsnachfolger.OGH 2 Ob 114/03h, 12.06.2003
- Wurde ein bestimmtes Ausmaß des Beitrags vereinbart, ist das tatsächliche Ausmaß der Benützung für den Beitrag unerheblich.OGH 7 Ob 543/83, 07.07.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011750 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 8 Ob 52/23i, 15.02.2024, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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