Muss ich Reparaturen an der Leitung auf meinem Grund dulden?
günstig für Servitutsberechtigter betrifft Grundstückseigentümer, Wegeberechtigte, Nachbarn, Wasserverbände
Ja. Ist Ihr Grundstück mit einem Nutzungsrecht belastet, müssen Sie die dort nötigen Instandsetzungsarbeiten jedenfalls dulden. Wer die Arbeiten durchführt, ist ohne Bedeutung; es kann auch ein Dritter sein. Bestimmte Maßnahmen können Sie dem Berechtigten nicht vorschreiben.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 09.09.2025 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Mit einer Servitut belastete Grundstückseigentümer haben die am Servitutsgegenstand (hier: Wasserversorgungsanlage) erforderlichen Instandsetzungsarbeiten jedenfalls zu dulden. Dabei ist unbeachtlich, wer solche Arbeiten durchführt. Es kann daher ohne weiteres auch irgendeinem Dritten, der nicht Grundstückseigentümer ist, jedoch eine Wiederherstellungspflicht zu erfüllen hat, aufgetragen werden, dieser Rechtspflicht auf dem belasteten Grundstück zu entsprechen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der belastete Liegenschaftseigentümer kann dem Servitutsberechtigten keine bestimmten Maßnahmen vorschreiben.OGH 1 Ob 157/22b, 14.09.2022
- Die mit einer Servitut belasteten Grundeigentümer haben am Servitutsgegenstand erforderliche Instandsetzungsarbeiten jedenfalls zu dulden, Dabei ist beachtlich, wer solche Arbeiten durchführt, sie können auch von Dritten durchgeführt werden.OGH 1 Ob 157/22b, 14.09.2022
- Obwohl der Servitutsverpflichtete grundsätzlich zur Duldung, nicht aber zu einem positiven Tun verpflichtet ist, ist er auch verpflichtet, der Errichtung der Wasserleitung zuzustimmen, wenn dies zwingende Voraussetzung für die Herstellung ist.OGH 1 Ob 79/10i, 06.07.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107735 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 1 Ob 59/25w, 09.09.2025, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 52/23i, 15.02.2024, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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