ABGB § 489
Recht der Dachtraufe.
§ 489.
Wer das Recht der Dachtraufe besitzt, kann das Regenwasser auf das fremde Dach frey oder durch Rinnen abfließen lassen; er kann auch sein Dach erhöhen; doch muß er solche Vorkehrungen treffen, daß dadurch die Dienstbarkeit nicht lästiger werde. Eben so muß er häufig gefallenen Schnee zeitig hinwegräumen, wie auch die zum Abflusse bestimmten Rinnen unterhalten.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Grundsätzlich nein. Der Abgang von Dachlawinen ist keine erkennbare Ausübung eines Rechts. Deshalb kann daraus in der Regel keine durch Ersitzung erworbene Dienstbarkeit entstehen, Schnee vom Dach auf ein fremdes Grundstück fallen zu lassen.
Nein. Für den natürlichen Ablauf des Regenwassers brauchen Sie keine Dienstbarkeit. Das Recht der Dachtraufe betrifft etwas anderes: das Sammeln des Wassers in Rinnen oder seine sonstige künstliche Ableitung, insbesondere auf das Dach des Nachbarn.