ABGB § 494
§ 494.
Zur Erhaltung des Weges, der Brücken und Stege tragen verhältnißmäßig alle Personen oder Grundbesitzer, denen der Gebrauch derselben zusteht, folglich auch der Besitzer des dienstbaren Grundes, so weit bey, als er davon Nutzen zieht.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Benützt auch der belastete Eigentümer den Weg oder die Anlage, muss er verhältnismäßig zum Aufwand beitragen. Wer mehr getragen hat, als seiner eigenen Benützung entspricht, kann anteiligen Ersatz verlangen. Sonst trägt die Kosten für Herstellung und Erhaltung grundsätzlich der Berechtigte.
Nein, wenn Ihnen weder das Grundbuch noch der Vertrag ein ausschließliches Recht gibt. Erlaubt der Grundeigentümer einem Dritten, denselben Weg zu benützen, können Sie das nicht untersagen, solange Ihre eigene Nutzung dadurch weder unmöglich noch gestört wird. Daran ändert es auch nichts, wenn Sie den Weg allein erhalten müssen.