Darf ich anderen die Nutzung meines Wegerechts verbieten?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Wegeberechtigte
Nein, wenn Ihnen weder das Grundbuch noch der Vertrag ein ausschließliches Recht gibt. Erlaubt der Grundeigentümer einem Dritten, denselben Weg zu benützen, können Sie das nicht untersagen, solange Ihre eigene Nutzung dadurch weder unmöglich noch gestört wird. Daran ändert es auch nichts, wenn Sie den Weg allein erhalten müssen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 04.05.2017 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Ist weder der Grundbuchseintragung noch den dieser zu Grunde liegenden Verträgen ein ausschließliches Wegebenützungsrecht zu entnehmen, steht dem Dienstbarkeitsberechtigten kein absolut geschütztes Recht zu und er kann daher von einem Dritten, dem der Grundstückseigentümer am selben Weg ein Benützungsrecht eingeräumt hat, nicht Unterlassung der Benützung begehren, wenn dieser dadurch seine eigene Benützung weder unmöglich macht noch sie stört. Dies gilt auch dann, wenn er vertraglich gegenüber dem Grundstückseigentümer verpflichtet ist, den Weg allein zu erhalten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Mitbenützungrecht an Hausgarten und Obstgarten.OGH 5 Ob 77/02p, 09.04.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011515 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 235/16v, 04.05.2017, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 472 · Begriff des Rechtes der Dienstbarkeit
- ABGB § 486
- ABGB § 492
- ABGB § 494
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 5
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 226
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