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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 504

Persönliche Dienstbarkeiten; insbesondere: 1) das Recht des Gebrauches; § 504. Die Ausübung persönlicher Servituten wird, wenn nichts anderes verabredet worden ist, nach folgenden Grundsätzen bestimmt: Die Servitut des Gebrauches besteht darin, daß jemand befugt ist, eine fremde Sache, ohne Verletzung der Substanz, bloß zu seinem Bedürfnisse zu benützen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ein persönliches Recht wie ein Fruchtgenuss kann seiner Ausübung nach weitergegeben werden, doch bleibt gegenüber dem Eigentümer allein der ursprünglich Berechtigte berechtigt und verpflichtet. Das übertragene Recht endet spätestens mit dem Tod des ursprünglich Berechtigten, bei einer juristischen Person mit deren Ende. Es wird auch nur mit jenen Beschränkungen übertragen, die dem ursprünglich Berechtigten auferlegt waren.

Ja. Ein Gebrauchsrecht wird nach Ihren eigenen Bedürfnissen bemessen. Zwingend ist diese Beschränkung auf den persönlichen Bedarf aber nicht, sodass die Grenze zum umfassenderen Fruchtgenuss fließend ist.

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