Wie lange gilt ein Fruchtgenuss, den ich übernommen habe?
günstig für Liegenschaftseigentümer betrifft Fruchtnießer, Liegenschaftseigentümer, Erben, Übernehmer
Ein persönliches Recht wie ein Fruchtgenuss kann seiner Ausübung nach weitergegeben werden, doch bleibt gegenüber dem Eigentümer allein der ursprünglich Berechtigte berechtigt und verpflichtet. Das übertragene Recht endet spätestens mit dem Tod des ursprünglich Berechtigten, bei einer juristischen Person mit deren Ende. Es wird auch nur mit jenen Beschränkungen übertragen, die dem ursprünglich Berechtigten auferlegt waren.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 28.09.2021 (5 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1982)
Im Falle der Übertragung einer Personalservitut ihrer Ausübung nach als dingliches Recht bleibt allein der ursprünglich dinglich Berechtigte dem Eigentümer gegenüber berechtigt und verpflichtet; mit seinem Tode ( bei einer juristischen Person: dem Ende ihres Bestehens ) erlischt das Recht.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Da der ursprünglich Berechtigte nicht mehr übertragen kann, als er hatte, würde das übertragene Fruchtgenussrecht auch nach Weitergabe spätestens mit dem Tod des ursprünglich Berechtigten erlöschen.OGH 5 Ob 214/08v, 04.11.2008
- Am Inhalt des Fruchtgenussrechts ändert sich durch die Übertragung nichts, das Recht des Übernehmers endet in der Regel mit dem Tod des ursprünglichen Fruchtnießers.OGH 3 Ob 268/03y, 28.01.2004
- Das Recht wird also mit den Beschränkungen übertragen, die dem Fruchtnießer selbst auferlegt sind.OGH 7 Ob 603/94, 29.11.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011619 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 5 Ob 155/21m, 28.09.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 479
- ABGB § 485
- ABGB § 504 · Persönliche Dienstbarkeiten; insbesondere
- ABGB § 509
- ABGB § 529
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