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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1917

ABGB § 882

§ 882. (1)Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht zurück, so gilt das Recht als nicht erworben. (2)Einwendungen aus dem Vertrage stehen dem Versprechenden auch gegen den Dritten zu.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ein Vertrag kann auch Personen schützen, die selbst nicht Vertragspartner sind. Verletzt der Unternehmer seine Sorgfaltspflichten, haben diese Personen einen eigenen Anspruch auf Schadenersatz, der aber nie weiter reicht als der Anspruch des Auftraggebers. Der Unternehmer kann ihnen daher alle Einwände aus dem Vertrag entgegenhalten, etwa ein Mitverschulden des Bestellers.

Nein. Wer aus einem Vertrag nur begünstigt wird, ist nicht Vertragspartei; er kann das Recht bloß zurückweisen. Seine beglaubigte Unterschrift auf der Eintragungsurkunde ist deshalb nicht erforderlich.

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