Muss der Begünstigte den Vertrag für das Grundbuch unterschreiben?
günstig für Begünstigter betrifft Übergeber, Übernehmer, Begünstigte, Notare
Nein. Wer aus einem Vertrag nur begünstigt wird, ist nicht Vertragspartei; er kann das Recht bloß zurückweisen. Seine beglaubigte Unterschrift auf der Eintragungsurkunde ist deshalb nicht erforderlich.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 22.11.2023 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Bei einem Vertrag zugunsten Dritter ist der Begünstigte auf sein Zurückweisungsrecht nach § 882 ABGB beschränkt (SZ 51/82) und damit weder Partei des Titelgeschäfts im Sinne des § 26 GBG noch Partei im Sinne des § 31 Abs 1 GBG.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Wohn- und Nutzungsrecht aus Übergabsvertrag.OGH 7 Ob 184/23v, 22.11.2023
- Auf einem (echten) Vertrag zu Gunsten Dritter ist die beglaubigte Unterschrift des begünstigten Dritten auf der Eintragungsurkunde daher nicht erforderlich.OGH 3 Ob 44/00t, 29.01.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110762 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 7 Ob 184/23v, 22.11.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 53/16d, 25.08.2016, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 882
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 26
- GBG 1955 § 31
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