ABGB § 903
§ 903.
Ein Recht, dessen Erwerbung an einen bestimmten Tag gebunden ist, wird mit dem Anfang dieses Tages erworben. Die Rechtsfolgen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit oder eines Versäumnisses treten erst mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist ein. Fällt der für die Abgabe einer Erklärung oder für eine Leistung bestimmte letzte Tag auf einen Sonntag oder anerkannten Feiertag, so tritt an dessen Stelle, vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung, der nächstfolgende Werktag.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder anerkannten Feiertag, tritt grundsätzlich der nächste Werktag an seine Stelle. Von dieser Regel kann nicht nur eine Vereinbarung abweichen, sondern auch das Gesetz selbst.
Für Fristen des Verwaltungsrechts gibt es nicht immer eigene Regeln. Fehlen solche, wird das Ende einer inhaltlichen Frist sinngemäß nach den allgemeinen Fristenregeln des bürgerlichen Rechts ermittelt.