ABGB § 909
5) Reugeld;
§ 909.
Wird bey Schließung eines Vertrages ein Betrag bestimmt, welchen ein oder der andere Theil in dem Falle, daß er von dem Vertrage vor der Erfüllung zurücktreten will, entrichten muß; so wird der Vertrag gegen Reugeld geschlossen. In diesem Falle muß entweder der Vertrag erfüllt, oder das Reugeld bezahlet werden. Wer den Vertrag auch nur zum Theile erfüllet; oder das, was von dem Andern auch nur zum Theile zur Erfüllung geleistet worden ist, angenommen hat, kann selbst gegen Entrichtung des Reugeldes nicht mehr zurücktreten.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Das gilt auch für Ansprüche, die aus der Verletzung eines Vertrags stammen, etwa auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens, auf eine Vertragsstrafe oder auf das Reugeld. Dass der Erfüllungsanspruch selbst länger bestehen kann, ändert daran nichts.
Das hängt davon ab, wofür der vereinbarte Betrag gedacht war. Soll er entgangenes Entgelt abgelten, steht er einem Reugeld nahe: Sie schulden dann nur diesen Betrag und keine Erfüllung. War er dagegen als Abgeltung für den Vertrauensschaden aus den Vertragsverhandlungen vereinbart, ist er wie eine Vertragsstrafe zu behandeln.