Was muss ich zahlen, wenn ich den Vertrag einvernehmlich auflöse?
betrifft Vertragsparteien, Konsumenten, Unternehmer, Kreditnehmer
Das hängt davon ab, wofür der vereinbarte Betrag gedacht war. Soll er entgangenes Entgelt abgelten, steht er einem Reugeld nahe: Sie schulden dann nur diesen Betrag und keine Erfüllung. War er dagegen als Abgeltung für den Vertrauensschaden aus den Vertragsverhandlungen vereinbart, ist er wie eine Vertragsstrafe zu behandeln.
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Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 23.02.2017 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2010)
Soll bei einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung jene Partei, von der die Initiative ausgeht, eine Vergütung leisten, unterscheidet sich eine solche Vergütung vom Reugeld im eigentlichen Sinn insofern, als sie nicht Folge eines einseitigen Auflösungsrechts ist. Es besteht in einem solchen Fall einer „unechten Vertragsstrafe“ kein Erfüllungsanspruch, sondern bloß ‑ wie beim Reugeld nach Ausübung des Reurechts ‑ ein Anspruch auf den Vergütungsbetrag. Geht es dabei nicht um die pauschale Abgeltung eines Schadenersatzanspruchs ‑ der mangels Vertragsverletzung gar nicht entstehen kann ‑, sondern um die Abgeltung entgangenen Entgelts, ist die größere Nähe zum Reugeld gegeben. Wurde die „unechte Vertragsstrafe“ hingegen als Abgeltung für den (an sich) wegen culpa in contrahendo zu ersetzenden Vertrauensschaden vereinbart, ist sie als Konventionalstrafe anzusehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beurteilung einer Klausel über eine Vorfälligkeitsentschädigung.OGH 7 Ob 78/10m, 05.05.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125849 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 2 Ob 29/16b, 23.02.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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