Wie lange kann ich Schadenersatz wegen eines gebrochenen Vertrags fordern?
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 29.03.2022 (15 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1971)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der auf das Erfüllungsinteresse gerichtete Schadenersatzanspruch verjährt grundsätzlich in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.OGH 1 Ob 243/07b, 10.06.2008
- Entschädigungsansprüche, die gemäß § 1489 ABGB in drei Jahren verjähren, sind nicht nur Schadenersatzansprüche wegen deliktischer Schädigung, sondern auch Ansprüche auf Ersatz, die aus der Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen abgeleitet werden. Auch alle Ersatzforderungen wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung eines Vertrags, mag der Erfüllungsanspruch selbst auch der 30jährigen Verjährung unterliegen, sind unter § 1489 ABGB zu subsumieren.OGH 5 Ob 18/01k, 27.09.2001
- Hier: Unechte KonventionalstrafeOGH 4 Ob 543/75, 09.09.1975
- Hier: Klage auf Bezahlung einer Vertragsstrafe.OGH 5 Ob 200/73, 09.01.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017735 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 15.
- OGH 4 Ob 27/22g, 29.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 188/20p, 04.02.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 16/19t, 13.06.2019, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 206/17w, 21.03.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt zu jenem Zeitpunkt, ab dem der Geltendmachung Ihres Anspruchs kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht. Fehlt es etwa noch an der Fälligkeit, läuft die Frist noch nicht.
Grundsätzlich dreißig Jahre. Die lange Verjährungszeit ist die Auffangregel: Passt keine der Bestimmungen mit einer kürzeren Frist unmittelbar oder sinngemäß, bleibt es bei dreißig Jahren. Kürzere Fristen sind Ausnahmen und dürfen nur sehr vorsichtig auf ähnliche Fälle übertragen werden.