ABGB § 959
Wann er in einen Darlehens- oder Leihvertrag;
§ 959.
Wird dem Verwahrer auf sein Verlangen, oder durch freywilliges Anerbiethen des Hinterlegers der Gebrauch gestattet; so hört im ersten Falle der Vertrag gleich nach der Verwilligung; im zweyten aber von dem Augenblicke, da das Anerbiethen angenommen, oder von der hinterlegten Sache wirklich Gebrauch gemacht worden ist, auf, ein Verwahrungsvertrag zu seyn; er wird bey verbrauchbaren Sachen in einen Darleihens-, bey unverbrauchbaren in einen Leihvertrag umgeändert, und es treten die damit verbundenen Rechte und Pflichten ein.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Bei einer Kaution in Bargeld ist der Regelfall, dass der Empfänger das Geld nicht gesondert verwahrt. Sie haben dann kein Recht an genau diesen Geldscheinen, sondern nur einen Anspruch auf Rückzahlung.
Ja. Das Gericht kann den Gläubiger ermächtigen, Ihre Rechte aus dem Schließfachvertrag einmalig in Ihrem Namen auszuüben. Er ist gegenüber der Bank dann zu all dem berechtigt, wozu vorher Sie berechtigt waren.