ABGB § 1007
unumschränkte, oder beschränkte;
§ 1007.
Vollmachten werden entweder mit unumschränkter oder mit beschränkter Freyheit zu handeln ertheilet. Durch die erstere wird der Gewalthaber berechtiget, das Geschäft nach seinem besten Wissen und Gewissen zu leiten; durch die letztere aber werden ihm die Gränzen, wie weit, und die Art, wie er dasselbe betreiben soll, vorgeschrieben.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Eine Vollmacht „für sämtliche Angelegenheiten“ ist keine Vorsorgevollmacht. Diese muss erkennen lassen, dass sie gezielt für den Fall des Verlusts der Geschäfts-, Einsichts- und Urteilsfähigkeit gedacht ist, und die Angelegenheiten, für die sie gilt, zumindest einigermaßen konkret bezeichnen.
Sie muss den Gegenstand des Vertrags, die Vertragspartner und bei entgeltlichen Geschäften auch den Preis nennen, damit sie als Vollmacht für dieses bestimmte Geschäft gilt. Eine im Kaufvertrag erteilte Untervollmacht ändert daran nichts, denn ein Mangel der Hauptvollmacht wirkt auch auf sie durch. Niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst hat.