Reicht eine Generalvollmacht als Vorsorgevollmacht?
betrifft Vollmachtgeber, Bevollmächtigte, Angehörige, ältere Menschen
Nein. Eine Vollmacht „für sämtliche Angelegenheiten“ ist keine Vorsorgevollmacht. Diese muss erkennen lassen, dass sie gezielt für den Fall des Verlusts der Geschäfts-, Einsichts- und Urteilsfähigkeit gedacht ist, und die Angelegenheiten, für die sie gilt, zumindest einigermaßen konkret bezeichnen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 13.12.2018 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Eine Generalvollmacht („für sämtliche Angelegenheiten") ist einer „schlichten" Vorsorgevollmacht im Sinn des § 284g ABGB nicht gleichzuhalten. Eine solche müsste zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine zielgerichtete Vorausverfügung für den Fall des Verlusts der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit handelt. Auch müssen in einer „schlichten" Vorsorgevollmacht die Angelegenheiten konkret angeführt werden, für welche Vollmacht erteilt wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Lautet eine Vorsorgevollmacht auf eine oder mehrere der in § 284f Abs 3 Satz 1 ABGB angeführten Angelegenheiten, so müssen diese ausdrücklich bezeichnet sein. <br/>Es genügt deshalb beispielsweise nicht, wenn sich die Vollmacht pauschal auf die Einwilligung in sämtliche medizinische Behandlungen oder auf die Verwaltung des gesamten Vermögens bezieht, vielmehr müssen die Angelegenheiten, für welche Vollmacht erteilt wird, konkret angeführt werden. Dafür müssen die Angelegenheiten im Einzelnen zwar nicht genannt werden, es muss aber zumindest eine einigermaßen konkretisierte Bezeichnung erfolgen (etwa „Entscheidung über die Vornahme von Operationen“). Wird diese Voraussetzung nicht eingehalten, so kommt es zu einer „normalen“ bzw „schlichten“ Vollmacht, insoweit die Formulierungen den nach allgemeinem Vollmachtsrecht bestehenden Formerfordernissen entsprechen.OGH 6 Ob 99/18d, 28.06.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124291 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 172/18g, 13.12.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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