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Reicht eine Generalvollmacht als Vorsorgevollmacht?

betrifft Vollmachtgeber, Bevollmächtigte, Angehörige, ältere Menschen
Nein. Eine Vollmacht „für sämtliche Angelegenheiten“ ist keine Vorsorgevollmacht. Diese muss erkennen lassen, dass sie gezielt für den Fall des Verlusts der Geschäfts-, Einsichts- und Urteilsfähigkeit gedacht ist, und die Angelegenheiten, für die sie gilt, zumindest einigermaßen konkret bezeichnen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 13.12.2018 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2008)

Eine Generalvollmacht („für sämtliche Angelegenheiten") ist einer „schlichten" Vorsorgevollmacht im Sinn des § 284g ABGB nicht gleichzuhalten. Eine solche müsste zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine zielgerichtete Vorausverfügung für den Fall des Verlusts der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit handelt. Auch müssen in einer „schlichten" Vorsorgevollmacht die Angelegenheiten konkret angeführt werden, für welche Vollmacht erteilt wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124291 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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