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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1917

ABGB § 1154a

§ 1154a. Der nach Stück oder Einzelleistungen entlohnte Dienstnehmer kann einen den geleisteten Diensten und seinen Auslagen entsprechenden Vorschuß vor Fälligkeit des Entgelts verlangen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Haben Sie für einen bestimmten Aufwand einen Vorschuss erhalten und ihn nicht dafür verwendet, müssen Sie ihn zurückzahlen. Der Grund, den Vorschuss zu behalten, ist damit weggefallen.

Ein Vorschuss ist ein Geldbetrag, der jemandem im Voraus bezahlt wird, obwohl er ihn sonst erst später verlangen könnte. Von einem Vorschuss spricht man auch, wenn der Werklohn vor dem üblichen Zeitpunkt der Fälligkeit zu zahlen ist. Üblich wäre die Zahlung erst nach Fertigstellung des Werks.

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