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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1917

ABGB § 1166

§ 1166. Hat derjenige, der die Verfertigung einer Sache übernommen hat, den Stoff dazu zu liefern, so ist der Vertrag im Zweifel als Kaufvertrag; liefert aber der Besteller den Stoff, im Zweifel als Werkvertrag zu betrachten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Entscheidend ist nicht, ob die Sache austauschbar ist, sondern ob sie nach Ihren besonderen Wünschen zu Maßen und Ausstattung hergestellt werden soll. Wird nach individuellen Bedürfnissen gefertigt, liegt ein Werkvertrag vor; bei einer Standardküche handelt es sich um einen Kauf.

Nein. Ihr Anbieter schuldet Ihnen den Zugang zum Netz samt den nötigen Nebenleistungen wie dem Freischalten von Rufnummer und Mailbox, und zwar nach dem jeweiligen Stand der Technik. Eine hundertprozentige Verfügbarkeit ist damit aber nicht geschuldet. Was genau gilt, ergibt sich aus Ihrem Vertrag.

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