Muss mein Handynetz immer und überall funktionieren?
betrifft Konsumenten, Mobilfunkkunden, Netzbetreiber
Nein. Ihr Anbieter schuldet Ihnen den Zugang zum Netz samt den nötigen Nebenleistungen wie dem Freischalten von Rufnummer und Mailbox, und zwar nach dem jeweiligen Stand der Technik. Eine hundertprozentige Verfügbarkeit ist damit aber nicht geschuldet. Was genau gilt, ergibt sich aus Ihrem Vertrag.
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Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 21.12.2017 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Die Pflichten eines Mobilfunknetzbetreibers aus dem Mobilfunkvertrag richten sich grundsätzlich nach dem Vertrag, wobei dem Vertragszweck und dem Parteiwillen besondere Bedeutung zukommt. Ein wesentlicher Leistungsinhalt eines Mobilfunkvertrags besteht darin, dass der Netzbetreiber dem Kunden das gesamte Funknetz samt technischen Einrichtungen (eine unverbrauchbare Gesamtsache im Sinne des § 1090 ABGB) zum Gebrauch zur Verfügung zu stellen hat. Das Freischalten der Rufnummer, der Mailbox oder in Datenbanken der Telekommunikationsnetze sind als notwendige Nebenpflichten des Netzbetreibers zu qualifizieren. Den Mobilfunkbetreiber trifft in der Regel die Pflicht, das Netz entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik anzubieten. Beim Stand der Technik ist davon auszugehen, dass nicht eine 100%ige Verfügbarkeit der Leistung geschuldet ist. Der konkrete Umfang hat sich nach den konkreten vertraglichen Vereinbarungen und Rahmenbedingungen zu richten.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131918 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 6 Ob 90/17d, 21.12.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1090
- ABGB § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
- ABGB § 1166
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