ABGB § 1305
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Auch in einem Gerichtsverfahren kann es gerechtfertigt sein, eine herabsetzende Tatsachenbehauptung aufzustellen, wenn dies in Ausübung eines Rechts geschieht. Das gilt aber nicht, wenn die Behauptung wider besseres Wissen aufgestellt wurde.
Hier ist ein milder Maßstab anzulegen. Das Recht, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Behörden in Anspruch zu nehmen, darf nicht durch eine abschreckende Haftung für die Rechtsverteidigung belastet werden. Geschützt ist auch das Vorbringen in Eingaben, selbst wenn Sie sich dabei von einer anderen Person helfen lassen.
Wer sich auf einen Prozess einlässt, obwohl er bei nötiger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Sache aussichtslos ist, handelt rechtswidrig und schuldhaft. Er muss den daraus entstandenen Schaden ersetzen.