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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1350

Für welche Verbindlichkeiten. § 1350. Eine Bürgschaft kann nicht nur über Summen und Sachen, sondern auch über erlaubte Handlungen und Unterlassungen in Beziehung auf den Vortheil oder Nachtheil, welcher aus denselben für den Sichergestellten entstehen kann, geleistet werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Eine Bürgschaft für einen betraglich noch nicht feststehenden Kredit ist grundsätzlich wirksam. Solche Haftungen sind im Wirtschaftsleben üblich, etwa für künftig fällige Sozialversicherungsbeiträge. Eine Begrenzung nach Ihrem Ausscheiden aus einer Gesellschaft gilt nur, wenn sie im Text der Bürgschaft steht.

Ja. Eine Bürgschaft oder Garantie ist auch für Forderungen möglich, die erst entstehen oder von einer Bedingung abhängen. Die künftige Verpflichtung muss aber sachlich begrenzt sein. Die einzelnen Forderungen müssen bei Übernahme noch nicht feststehen.

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