Kann ich für einen Kredit bürgen, dessen Höhe offen ist?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 27.06.2016 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1956)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Fall der Bürgschaft eines Gesellschafters für Sozialversicherungsbeiträge der Gesellschaft besteht für die Annahme einer Haftungsbegrenzung für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft im Wege der Vertragsauslegung kein Raum, wenn sich im Wortlaut der Bürgschaft dafür keine Grundlage findet (so bereits 7 Ob 53/71).OGH 6 Ob 95/16p, 27.06.2016
- Eine Bürgschaftsübernahme für künftig fällig werdende Sozialversicherungsbeiträge ist grundsätzlich zulässig und wirksam, zumal sich deren Höhe und Fälligkeit aus dem Gesetz ergibt und nach dem überschaubaren Stand der Beschäftigten richtet.OGH 9 Ob 285/00b, 08.11.2000
- Das IESG hat für die Frage der Bestimmtheit der künftigen Hauptschuld (Sozialversicherungsbeiträge) keine Änderung gebracht.OGH 6 Ob 603/83, 20.06.1984
- Bei unwiderruflicher Übernahme der Bürgschaft Auflösung nur aus wichtigem Grund.OGH 7 Ob 53/71, 28.04.1971
- Diese Bürgschaft kann als Dauerschuldverhältnis aufgekündigt werden.OGH 7 Ob 207/70, 08.11.1970
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Bürgschaft für die in Zukunft fällig werdenden Sozialversicherungsbeiträge eines Unternehmens.OGH 5 Ob 43/67, 15.03.1967
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032062 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 20.
- OGH 6 Ob 95/16p, 27.06.2016, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 9/16w, 13.04.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Höchstens so viel, wie der Hauptschuldner dem Gläubiger geschuldet hat, und nur in dem Umfang, in dem Sie tatsächlich gezahlt haben. Die Forderung geht auf Sie so über, wie sie beim Gläubiger bestanden hat.
Nein. Die Restschuldbefreiung kommt nur der entschuldeten Person zugute und verbessert Ihre Stellung im Aufteilungsverfahren nicht. Werden Sie als Ausfallsbürge in Anspruch genommen, können Sie danach keinen Rückgriff mehr nehmen. Ist die Entschuldung noch nicht erfolgt, darf die andere Seite verpflichtet werden, Sie schad- und klaglos zu halten.