ABGB § 1364
§ 1364.
Durch den Verlauf der Zeit, binnen welcher der Schuldner hätte zahlen sollen, wird der Bürge, wenn auch der Gläubiger auf die Befriedigung nicht gedrungen hat, noch nicht von seiner Bürgschaft befreyet, allein er ist befugt, von dem Schuldner, wenn er mit dessen Einwilligung Bürgschaft geleistet hat, zu verlangen, daß er ihm Sicherheit verschaffe. Auch der Gläubiger ist dem Bürgen in so weit verantwortlich, als dieser wegen dessen Saumseligkeit in Eintreibung der Schuld an Erhohlung des Ersatzes zu Schaden kommt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wer für eine fremde Schuld mit einem Pfand einsteht, hat dieselben Rechte wie ein Bürge. Sie können Auskunft und Abrechnung verlangen, damit Sie den Umfang Ihrer Haftung feststellen können. Das gilt jedenfalls, wenn das gesicherte Geschäft beendet ist oder auf Sie gegriffen werden soll.
Ja. Als Bürge haben Sie gegenüber dem Gläubiger einen Anspruch auf Auskunft und darüber hinaus auf Rechnungslegung. Er umfasst die Bekanntgabe der Ansprüche gegen den Schuldner und eine Abrechnung über die Bewegungen aus dem besicherten Geschäft. Nur so können Sie Ihre eigenen Rechte durchsetzen.