Muss mir die Bank als Bürgen Auskunft über die Schuld geben?
günstig für Bürge betrifft Bürgen, Banken, Gläubiger, Pfandschuldner
Ja. Als Bürge haben Sie gegenüber dem Gläubiger einen Anspruch auf Auskunft und darüber hinaus auf Rechnungslegung. Er umfasst die Bekanntgabe der Ansprüche gegen den Schuldner und eine Abrechnung über die Bewegungen aus dem besicherten Geschäft. Nur so können Sie Ihre eigenen Rechte durchsetzen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 19.06.2018 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Der Auskunftsanspruch des Bürgen gegenüber dem Gläubiger wird im Gesetz in § 1358 ABGB sehr allgemein und in § 1364 ABGB implicit angesprochen (vgl Avancini, Der Auskunftsanspruch des Bürgen gegenüber dem Gläubiger. Zugleich ein Beitrag zum Bankgeheimnis, JBl 1985,193). Sein Vorliegen ermöglicht dem Bürgen das Geltendmachen der ihm zustehenden Rechte auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Anspruch richtet sich gegen den Gläubiger und geht zunächst auf Bekanntgabe der Ansprüche gegen den Pfandschuldner, aber als Rechnungslegungsanspruch über einen reinen Auskunftsanspruch über das Abrechnungsergebnis hinaus. Die Abrechnung ist Rechnungslegung über die Vermögensbewegung aus dem durch die Drittpfandbestellung gesicherten Geschäft und mit der Vermögens‑ und Schuldenangabe im Sinn des Art 42 EGZPO nicht identisch.OGH 1 Ob 33/18m, 19.06.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032345 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 1 Ob 33/18m, 19.06.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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