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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1434

§ 1434. Die Zurückstellung des Bezahlten kann auch dann begehret werden, wenn die Schuldforderung auf was immer für eine Art noch ungewiß ist; oder wenn sie noch von der Erfüllung einer beygesetzten Bedingung abhängt. Die Bezahlung einer richtigen und unbedingten Schuld kann aber deßwegen nicht zurückgefordert werden, weil die Zahlungsfrist noch nicht verfallen ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Zahlen Sie einen Kredit in gleichbleibenden Raten zurück, entsteht ein Vorteil der Bank aus zu hoch verrechneten Zinsen erst, wenn alle Rückzahlungsansprüche getilgt sind. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist für Ihre Rückforderung zu laufen.

Zahlen Sie Ihren Kredit in gleichbleibenden Raten zurück, beginnt die Verjährung für die Rückforderung zu hoher Zinsen erst, wenn alle Rückzahlungsansprüche getilgt sind. Erst dann liegt überhaupt eine Überzahlung vor. Bei veränderlichen Raten gilt das nicht.

In der Regel nicht sofort. Bis die nötige Genehmigung versagt wird, ist das Geschäft nicht nichtig, sondern schwebend unwirksam; beide Seiten bleiben gebunden und dürfen nichts gegen das Wirksamwerden unternehmen. Müssen die Parteien um die Genehmigung ansuchen, dürfen Sie Ihre Vorleistung erst zurückfordern, wenn Sie diese Pflicht erfüllt haben, es sei denn, sie stünde Ihnen schon nach dem bedingten Vertrag zu. Wollen die Parteien die Genehmigung von vornherein gar nicht beantragen, ist der Vertrag von Anfang an nichtig.

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