Kann ich meine Anzahlung zurückverlangen, solange die Genehmigung fehlt?
betrifft Käufer, Verkäufer, Vertragsparteien
In der Regel nicht sofort. Bis die nötige Genehmigung versagt wird, ist das Geschäft nicht nichtig, sondern schwebend unwirksam; beide Seiten bleiben gebunden und dürfen nichts gegen das Wirksamwerden unternehmen. Müssen die Parteien um die Genehmigung ansuchen, dürfen Sie Ihre Vorleistung erst zurückfordern, wenn Sie diese Pflicht erfüllt haben, es sei denn, sie stünde Ihnen schon nach dem bedingten Vertrag zu. Wollen die Parteien die Genehmigung von vornherein gar nicht beantragen, ist der Vertrag von Anfang an nichtig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 27.04.2017 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1957)
Bis zur Versagung der Devisengenehmigung ist das Geschäft nicht schlechthin nichtig, sondern mit seiner Wirksamkeit in Schwebe oder schwebend unwirksam. In diesem Stadium bleiben die Vertragspartner wie bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossenen Geschäft gebunden, haben sich der Möglichkeit endgültiger Bindung entsprechend zu verhalten und nichts gegen das Wirksamwerden des Geschäftes zu unternehmen. § 1434 ABGB kann dann nicht uneingeschränkt zur Anwendung kommen, wenn zur Herbeiführung der Bedingung die Mitwirkung der Parteien erforderlich ist, also dass um die Genehmigung des Geschäftes bei der Nationalbank angesucht werden muss. In diesem Fall sind die Vertragspartner nämlich auch verpflichtet, sich um die Genehmigung zu bemühen. Der Vorleistende darf grundsätzlich seine Leistung nicht unter Berufung auf § 1434 ABGB zurückverlangen, bevor er nicht die ihm obliegende Pflicht zum Ansuchen um die Genehmigung erfüllt hat. Eine Rückforderung seiner Leistung vor Erfüllung dieser Pflicht widerspräche den Grundsätzen der Vertragstreue. Der Vorleistende darf seine Leistung vor Erteilung der Genehmigung jedenfalls dann zurückverlangen, wenn sie ihm auch schon nach den Bestimmungen des bedingten Vertrages gebühren würde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG.OGH 2 Ob 52/16k, 27.04.2017
- Wollen Vertragsparteien die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ihrer genehmigungspflichtigen Verträge gar nicht beantragen, weil sie davon ausgehen, dass die Genehmigung versagt werden würde, so sind die Verträge nicht in Schwebe, sondern von Anfang an nichtig. Ein von vornherein gar nicht erlangbares Recht kann auch kein Anwartschaftsrecht vermitteln.OGH 5 Ob 2262/96z, 28.08.1996
- Die Parteien sind verpflichtet, sich um die erforderliche Genehmigung zu bemühen.OGH 8 Ob 557/84, 25.01.1985
- Das trotz des Schwebezustandes bereits Geleistete kann erst zurückverlangt werden, wenn der Grund, die Leistung zu behalten, durch Versagung der Genehmigung weggefallen ist (JBl 1981,148 ua).OGH 3 Ob 530/82, 12.05.1982
- Dieser Schwebezustand endet jedenfalls mit der Entscheidung der Österreichischen Nationalbank.OGH 2 Ob 519/80, 20.05.1980
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Der Vorleistende darf zwar seine Ansprüche nicht auf das Fehlen der Genehmigung stützen, wohl aber Bereicherung geltend machen oder den Vertrag aus anderen als devisenrechtlichen Gründen anfechten.OGH 7 Ob 151/74, 05.09.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016853 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 30.
- OGH 2 Ob 52/16k, 27.04.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 879
- ABGB § 897 · Nebenbestimmungen bey Verträgen
- ABGB § 1431
- ABGB § 1434
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