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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1466

Ersitzungszeit. Ordentliche; § 1466. Das Eigenthumsrecht, dessen Gegenstand eine bewegliche Sache ist, wird durch einen dreyjährigen rechtlichen Besitz ersessen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Wer eine Sache nur geliehen oder gepachtet hat, kann daraus kein dauerhaftes Recht an fremdem Grund ersitzen. Für die Ersitzung braucht es ein Geschäft, das überhaupt geeignet ist, ein solches Recht zu begründen, und Leihe oder Bestandvertrag gehören nicht dazu.

Nein. Wer sich auf die lange Ersitzungszeit stützt, muss keinen rechtmäßigen Titel für seinen Besitz angeben. Verlangt bleiben aber Redlichkeit und Echtheit des Besitzes.

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