Brauche ich bei der langen Ersitzung einen Rechtsgrund?
günstig für Besitzer betrifft Besitzer, Grundstückseigentümer, Nachbarn
Nein. Wer sich auf die lange Ersitzungszeit stützt, muss keinen rechtmäßigen Titel für seinen Besitz angeben. Verlangt bleiben aber Redlichkeit und Echtheit des Besitzes.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 11.11.2025 (6 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1986)
Die Verweisung auf den Ersitzungstitel beschränkt die Geltung dieser Vorschrift auf die eigentliche Ersitzung, wogegen die uneigentliche Ersitzung die Rechtsmäßigkeit des Besitzes gar nicht voraussetzt.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die uneigentliche Ersitzung ist die Rechtmäßigkeit (der Titel) nicht Voraussetzung, sie erfordert nur Redlichkeit und Echtheit des Besitzes.OGH 5 Ob 36/10w, 27.05.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034087 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 1 Ob 130/25m, 11.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 216/18p, 19.12.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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