ABGB § 1498
Wirkung der Ersitzung oder Verjährung.
§ 1498.
Wer eine Sache oder ein Recht ersessen hat, kann gegen den bisherigen Eigenthümer bey dem Gerichte die Zuerkennung des Eigenthumes ansuchen, und das zuerkannte Recht, wofern es einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmacht, den letzteren einverleiben lassen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Durch Ersitzung erwerben Sie zwar Eigentum an einem Grundstreifen, dieser wächst aber Ihrem Grundstück nicht von selbst zu. Die Grenze zwischen zwei Grundstücken ändert sich erst durch eine Eintragung im Grundbuch oder durch eine gerichtliche Grenzberichtigung.
Beides führt zum Ziel. Stellt das Gericht fest, dass Sie das Recht durch langjährige Nutzung erworben haben, können Sie es damit im Grundbuch eintragen lassen; das Gericht kann den Gegner aber auch gleich zur Einwilligung verurteilen. Sie dürfen die Eintragung dann selbst beim Grundbuchsgericht beantragen oder sie erzwingen lassen.