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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 854

Vermuthete Gemeinschaft. § 854. Erdfurchen, Zäune, Hecken, Planken, Mauern, Privat-Bäche, Canäle, Plätze und andere dergleichen Scheidewände, die sich zwischen benachbarten Grundstücken befinden, werden für ein gemeinschaftliches Eigenthum angesehen, wenn nicht Wapen (Anm.: richtig: Wappen), Auf- oder Inschriften, oder andere Kennzeichen und Behelfe das Gegentheil beweisen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Bei Mauern, Zäunen, Hecken und ähnlichen Trennwänden zwischen zwei Grundstücken wird vermutet, dass sie beiden Nachbarn gemeinsam gehören. Daran ändert nichts, dass das Alleineigentum jedes Nachbarn bis zur gemeinsamen Grenze reicht. Der Streifen, auf dem die Grenzanlage steht, ist eben gemeinsames Eigentum und hängt am Eigentum der angrenzenden Grundstücke.

Außenmauern, Wände und Decken zwischen den Wohnungen, tragende Innenwände und Bauteile mit gemeinsamen Leitungen unterliegen der gemeinschaftlichen Nutzung. Eine nichttragende Innenwand ohne gemeinsame Leitungen dürfen Sie dagegen allein nutzen. Sie zu verändern oder zu entfernen steht in Ihrem Belieben und braucht keine Genehmigung.

Steht die Mauer auf Ihrem eigenen Grundstück, gehört sie Ihnen allein. Die Regeln über gemeinsame Mauern gelten nur für Trennwände zwischen den Grundstücken, bei denen sich kein Alleineigentum nachweisen lässt.

Eine Grenzeinrichtung wie ein Zaun oder eine Mauer liegt nur dann vor, wenn sie sich zum Teil auf beiden Grundstücken befindet. Steht die Anlage zur Gänze auf einem Grundstück, ist sie keine gemeinsame Grenzeinrichtung.

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