Wem gehört die Mauer zwischen den Grundstücken?
betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Hauseigentümer
Bei Mauern, Zäunen, Hecken und ähnlichen Trennwänden zwischen zwei Grundstücken wird vermutet, dass sie beiden Nachbarn gemeinsam gehören. Daran ändert nichts, dass das Alleineigentum jedes Nachbarn bis zur gemeinsamen Grenze reicht. Der Streifen, auf dem die Grenzanlage steht, ist eben gemeinsames Eigentum und hängt am Eigentum der angrenzenden Grundstücke.
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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 08.10.2024 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Das im § 854 ABGB genannte "gemeinschaftliche Eigentum" ist als Miteigentum iS der §§ 828 ff ABGB zu verstehen. Dass das Alleineigentum an jedem der aneinandergrenzenden Grundstücke bis zur gemeinsamen Grenze reicht, beseitigt nicht die im § 854 ABGB vorgesehene Vermutung, wonach jener Teil, auf dem sich die Grenzanlage befindet, im Miteigentum beider Grenznachbarn steht. In diesen Fällen tritt eben das Alleineigentum mit dem Miteigentum in eine eigentümliche Verbindung; dieses erscheint als Accessorium des Alleineigentums an den benachbarten Grundstücken.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Grenzmauer.OGH 3 Ob 201/15b, 16.12.2015
- In diesen Fällen tritt das Miteigentum an der Scheidewand mit dem bis zur Grundgrenze reichenden Alleineigentum der Nachbarn an ihren Grundstücken in eine „eigentümliche“ Verbindung und bildet ein Akzessorium des Alleineigentums.OGH 7 Ob 27/13s, 23.05.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013894 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 5 Ob 19/24s, 08.10.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 7 Ob 210/20p, 24.02.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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