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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 858

§ 858. In der Regel ist der ausschließende Besitzer nicht schuldig, seine verfallene Mauer oder Planke neu aufzuführen; nur dann muß er sie in gutem Stande erhalten, wenn durch die Oeffnung für den Gränznachbar Schaden zu befürchten stünde. Es ist aber jeder Eigenthümer verbunden, auf der rechten Seite seines Haupteinganges für die nöthige Einschließung seines Raumes, und für die Abtheilung von dem fremden Raume zu sorgen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nicht im Voraus. Ob die Einfriedung neu aufgeführt oder ausgebessert werden muss, wird in jedem Streitfall neu danach beurteilt, ob durch die Öffnung ein Schaden droht. Sie können daher die Erneuerung eines verfallenen Zaunes verlangen, nicht aber die künftige Instandhaltung.

Nur wenn ein Schaden eingetreten ist oder droht und gerade die Öffnung in der Mauer oder Planke der Grund dafür ist. Ein solcher Schaden kann darin liegen, dass Personen oder Tiere dadurch eindringen, aber auch darin, dass Kleinkinder oder Tiere vom Nachbargrundstück entlaufen.

Nein, darauf können Sie einen Schadenersatzanspruch nicht stützen. Die Regeln über die Erhaltung gemeinsamer Grenzeinrichtungen bestimmen nur, wer im Verhältnis der Nachbarn zueinander in welchem Umfang zur Erhaltung beitragen muss. Sie sind keine Schutzvorschrift, die Schäden an Sachen Dritter verhindern soll.

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