ZPO § 148
§. 148.
(1)Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ist bei dem Gerichte anzubringen, bei welchem die versäumte Processhandlung vorzunehmen war.
(2)Der Antrag muss, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, innerhalb vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden.
(3)Offenbar verspätet eingebrachte Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Über einen Antrag wegen der versäumten Frist für die Revision entscheidet das Gericht erster Instanz. Bringen Sie den Antrag beim Höchstgericht ein, wird er zurückgewiesen.
Haben Sie eine Handlung wegen eines Irrtums versäumt, beginnt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in dem Zeitpunkt, in dem der Irrtum hätte aufgeklärt werden können. Das gilt, wenn diese Aufklärung nur wegen auffallender Sorglosigkeit unterblieben ist.