Ab wann läuft die Frist, wenn ich mich geirrt habe?
betrifft Kläger, Beklagter, Parteien
Haben Sie eine Handlung wegen eines Irrtums versäumt, beginnt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in dem Zeitpunkt, in dem der Irrtum hätte aufgeklärt werden können. Das gilt, wenn diese Aufklärung nur wegen auffallender Sorglosigkeit unterblieben ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 04.04.2022 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ist die Prozesshandlung durch einen Irrtum versäumt worden, beginnt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dessen möglicher Aufklärung, sofern diese durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Von einem Anwalt wird jedwede eigene Überprüfung der Rechtzeitigkeit bei der Verfassung eines Rechtsmittels unterlassen und das von einer Mitarbeiterin eingetragene Fristende nicht kontrolliert - auffallende Sorglosigkeit. Verspäteter Wiedereinsetzungsantrag.OGH 1 Ob 101/24w, 24.07.2024
- Hier: Von einem Anwalt wird jedwede eigene Überprüfung der Rechtzeitigkeit bei der Verfassung eines Rechtsmittels unterlassen und der von der Kanzleikraft gesetzte Eingangsvermerk nicht kontrolliert - auffallende Sorglosigkeit (mwN). Verspäteter Wiedereinsetzungsantrag.OGH 1 Ob 213/17f, 29.11.2017
- Die Frist beginnt schon dann zu laufen, wenn der säumigen Partei die Verspätung hätte auffallen müssen, also mit jeder schon bestehenden, von der Partei jedoch tatsächlich nicht ausgeschöpften Möglichkeit des Wegfalls des Irrtums; dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Partei Informationen hätte einholen können oder eine nachträgliche Kontrolle möglich gewesen wäre.OGH 6 Ob 204/15s, 26.11.2015
- Begehrt die Partei die Wiedereinsetzung wegen eines Irrtums, so fällt das Hindernis nicht erst dann weg, wenn sie den Irrtum tatsächlich aufgeklärt hat, sondern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Aufklärung wegen eines nicht bloß minderen Grads des Versehens unterblieben ist.OGH 10 Ob 59/08m, 23.09.2008
- Ob eine auffallende Sorglosigkeit oder (nur) eine Sorglosigkeit minderen Grades vorliegt, ist regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängig.OGH 9 ObA 57/02a, 27.03.2002
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- Eine auffallende Sorglosigkeit setzt dabei ein extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt voraus, also eine Sorgfaltswidrigkeit, die einem ordentlichen Menschen in der gegebenen Situation keinesfalls unterlaufen wäre.OGH 2 Ob 366/97f, 20.01.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036742 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 5 Ob 229/21v, 04.04.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
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