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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 153

§. 153. Gegen die Entscheidung, wodurch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Im Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren kann eine versäumte Rechtsmittelfrist nicht nachgesehen werden. Hat das Erstgericht das trotzdem getan, ist das Rechtsmittel inhaltlich zu erledigen. So lässt sich rasch klären, ob die Nachsicht überhaupt zulässig war.

Gegen die Entscheidung, mit der jemandem eine versäumte Frist wieder eröffnet wird, gibt es kein Rechtsmittel. Dass das Gesetz diesen Weg versperrt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

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