Was gilt, wenn eine Fristversäumnis zu Unrecht nachgesehen wurde?
betrifft Gläubiger, Schuldner, Antragsteller
Im Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren kann eine versäumte Rechtsmittelfrist nicht nachgesehen werden. Hat das Erstgericht das trotzdem getan, ist das Rechtsmittel inhaltlich zu erledigen. So lässt sich rasch klären, ob die Nachsicht überhaupt zulässig war.
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 07.07.2020 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Wenn das Erstgericht entgegen der Bestimmung der §§ 402, 65 und 58 EO gegen die Versäumung einer Rekursfrist im Exekutions- (Provisorial-) verfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt hat, ist der Rekurs meritorisch zu erledigen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Versäumung der Äußerungsfrist zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.OGH 7 Ob 84/24i, 22.05.2024
- Der Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO gilt nicht, wenn die Wiedereinsetzung ohne gesetzliche Grundlage bewilligt wurde. Eine entgegen dem Gesetz bewilligte Wiedereinsetzung ist unbeachtlich. Dem Prozessgegner wird aber zur Vermeidung übermäßigen Verfahrensaufwandes zugebilligt, umgehend klären zu lassen, ob die "Wiedereinsetzung" rechtens ist oder nicht. Das Rekursrecht bezieht sich in diesem Fall nur auf die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages, nicht aber auf seine materielle Berechtigung.OGH 4 Ob 27/97t, 28.01.1997
- Im Exekutionsverfahren kommen die Bestimmungen der ZPO über die Wiedereinsetzung nicht zur Anwendung, daher auch nicht § 153 ZPO.OGH 7 Ob 198/63, 17.07.1963
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0002122 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 5 Ob 88/20g, 07.07.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 58 · Fristen
- EO § 78 · Anwendung der Zivilprozessordnung
- EO § 402 · Rekurs
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 146
- ZPO § 153
- ZPO § 526
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