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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 290

§. 290. Aus dem Umstande, dass die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kann gegen dieselbe dann kein Einwand erhoben werden, wenn die Beweisaufnahme den für das Processgericht geltenden Gesetzen entspricht.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Ist der Bescheid einer Behörde rechtskräftig, muss ihn das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen. Daran ändert sich nichts, wenn Sie ihn noch beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof bekämpfen oder seine Aufhebung beantragt haben. Gebunden ist das Gericht aber nur an den Spruch, nicht an die Begründung.

Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide von Verwaltungsbehörden gebunden. Das gilt auch dann, wenn ein Bescheid unvollständig oder fehlerhaft sein sollte. Eine inhaltliche Überprüfung des Bescheides durch das Gericht findet nicht statt.

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