Kann das Gericht einen falschen Bescheid der Behörde überprüfen?
betrifft Verfahrensparteien, Bescheidadressaten, Unternehmer
Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide von Verwaltungsbehörden gebunden. Das gilt auch dann, wenn ein Bescheid unvollständig oder fehlerhaft sein sollte. Eine inhaltliche Überprüfung des Bescheides durch das Gericht findet nicht statt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (91 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden, und zwar selbst dann, wenn diese Verfügungen unvollständig oder fehlerhaft sein sollten; eine inhaltliche Überprüfung eines Verwaltungsbescheides durch das Gericht hat nicht stattzufinden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Bescheid der Familienkasse Bayern Süd über deutsches Kindergeld.OGH 3 Ob 14/26v, 23.02.2026
- Wie rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen sind auch rechtskräftige Bescheide aufgrund der ihnen zukommenden Bindungswirkung mehr als ein bloßes Beweismittel. Sie sind daher eine (Rechts-)Tatsache im Sinn des § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG bzw § 530 Abs 1 Z 7 ZPO.OGH 3 Ob 14/26v, 23.02.2026
- Dies gilt jedenfalls auch für einen von einer ausländischen Behörde erlassenen Bescheid, wenn die Behörde dazu berufen ist, über die Zu- oder Aberkennung einer im fremden Staat vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Leistung zu entscheiden und diese Bescheidinhalt ist.OGH 3 Ob 14/26v, 23.02.2026
- Hier: Spielstättenkonzessionen nach dem Wr VeranstaltungsG (aF).OGH 7 Ob 188/23g, 11.12.2023
- Hier: Keine Bindung des Gerichts an Entscheidungen der Datenschutzbehörde im konkreten Fall.OGH 6 Ob 129/21w, 02.02.2022
Alle 36 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Nachtragsbescheid nach § 110 Abs 3 K‑FLG.OGH 5 Ob 104/17f, 20.11.2017
- Hier: Enteignungsbescheid im Einspruchsverfahren nach § 20 Abs 1 LiegTeilG.OGH 5 Ob 13/15w, 24.02.2015
- Bescheid der nach § 57 Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz 1982 ‑ StZLG 1982 mit diesem Gesuch zuvor befassten Agrarbehörde.OGH 5 Ob 2/14a, 21.01.2014
- Hier: Bescheid über die agrarbehördliche Bewilligung der Ablöse von Einforstungsrechten nach dem sbg EinforstungsrechteG.OGH 5 Ob 161/12f, 14.02.2013
- Eine inhaltliche Überprüfung des Bescheides der Agrarbehörde kommt im Grundbuchverfahren nicht in Betracht.OGH 5 Ob 161/12f, 14.02.2013
- Hier: Bescheid der Agrarbehörde nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tir FLG.OGH 5 Ob 226/10m, 29.03.2011
- Die rechtliche Unmöglichkeit einer Leistung aufgrund eines Untersagungsbescheids besteht grundsätzlich erst mit Rechtskraft des Verwaltungsbescheids.OGH 5 Ob 225/10i, 20.12.2010
- Hier: Grundverkehrsrechtlicher Genehmigungsbescheid im Firmenbuchverfahren.OGH 6 Ob 27/10d, 19.03.2010
- Bindungsfragen können nur bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung auftreten. Im Zivilverfahren besteht keine Pflicht zur Unterbrechung des Verfahrens bis zum Ausgang eines präjudiziellen Verwaltungsverfahrens; § 19 FBG sieht vielmehr lediglich eine fakultative Unterbrechung vor.OGH 6 Ob 27/10d, 19.03.2010
- Eine Ausnahme besteht nur für sogenannte „absolut nichtige" Verwaltungsakte.OGH 5 Ob 220/08a, 10.02.2009
- Diese Bindung schließt auch die Prüfung aus, ob diese durch das Gesetz gedeckt sind.OGH 5 Ob 220/08a, 10.02.2009
- Dass noch eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zweiter Instanz behängt und diese die amtswegige Exekution ihres Bescheids aufgeschoben hat, ändert daran nichts.OGH 5 Ob 187/07x, 15.04.2008
- Hier: Grundverkehrsrechtlicher Genehmigungsbescheid im Grundbuchsverfahren.OGH 5 Ob 56/08h, 01.04.2008
- Die Bindung der Zivilgerichte an Entscheidungen der Verwaltungsbehörde setzt grundsätzlich deren Rechtskraft voraus.OGH 5 Ob 56/08h, 01.04.2008
- Auch wenn ein Bescheid einer Finanzbehörde noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ändert dies nichts daran, dass dadurch eine für die Zivilgerichte maßgebliche und ihrer Entscheidung zugrundezulegende Rechtslage geschaffen worden ist.OGH 2 Ob 210/07g, 27.03.2008
- Hier: Bescheid der Grundverkehrsbehörde.OGH 3 Ob 56/07t, 29.03.2007
- Dritte, die am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt waren, können (abgesehen von einer Rechtskrafterstreckung, etwa bei Rechtsnachfolge) nur durch die Gestaltungs- oder Tatbestandswirkung eines Bescheids gebunden sein.OGH 4 Ob 192/06y, 21.11.2006
- Dem Umstand, dass der Antragsgegner die Aufhebung des Enteignungsbescheides beantragt und gegen die ablehnenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörden Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben hat, kommt keine die Bindung verhindernde Wirkung zu.OGH 2 Ob 282/05t, 21.09.2006
- Hier: Die Rechtskraft des Bescheides wurde weder behauptet noch festgestellt.OGH 3 Ob 131/05v, 13.09.2006
- Eine Ausnahme besteht nur für einen sogenannten „absolut nichtigen" Verwaltungsakt. Ein solcher ist aber im vorliegenden Fall nach den von der Judikatur aufgestellten Kriterien auszuschließen. Wenn ein Enteignungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist, kommt allein dem Umstand seines rechtswidrigen Zustandekommens für die Beurteilung der zivilrechtlichen Bindungswirkung keine maßgebliche Bedeutung zu.OGH 9 Ob 15/06f, 29.03.2006
- Der Zivilrichter hat den Bescheid nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen und die Änderung der Rechtslage wie beispielsweise eine „Tatbestandswirkung" eines Gerichtsurteils zu berücksichtigen. Bindungswirkung entfaltet nur der Spruch rechtsgestaltender Bescheide der Verwaltungsbehörden, nicht aber die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage und die Begründung. Hier: Nur die Rechtskraft der Baubewilligung steht verbindlich fest, nicht aber die für den Rechtsstreit über die Wegeservitut maßgebliche Frage, ob das Bauwerk der vertraglich festgelegten Bauweise „E+1" entspricht.OGH 6 Ob 84/05d, 23.06.2005
- An die in einem Bescheid deklarativ zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung einer Verwaltungsbehörde ist das Gericht nicht gebunden.OGH 4 Ob 209/03v, 18.11.2003
- Im gerichtlichen Verfahren ist auch nicht zu prüfen, ob einer Partei des späteren Zivilprozesses die Parteistellung in einem (präjudiziellen) Verwaltungsverfahren zu Recht verwehrt wurde.OGH 3 Ob 5/03m, 22.10.2003
- Die Bindung an Verwaltungsakte schließt auch die Prüfung aus, ob diese durch das Gesetz noch gedeckt sind.OGH 3 Ob 168/02f, 28.11.2002
- Die Bindung der Gerichte an die Bescheide der Verwaltungsbehörde umfasst nicht die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage.OGH 9 ObA 287/00x, 22.11.2000
- Die Bindung der Gerichte an rechtsgestaltende Bescheide der Verwaltungsbehörde bezieht sich nur auf den Spruch über den Bescheidgegenstand.OGH 8 ObA 252/97k, 11.12.1997
- Derartige Bescheide binden den Zivilrichter infolge der gegen jedermann wirksamen Änderung der Rechtslage. Das entspricht der "Tatbestandswirkung" des Urteils.OGH 4 Ob 45/95, 13.06.1995
- Übereinstimmend wird aber eine Bindung an rechtsgestaltende Bescheide, also solche, die selbst eine neue Rechtslage schaffen, unter der Voraussetzung bejaht, dass sie nicht absolut nichtig sind.OGH 9 ObA 117/91, 10.07.1991
- Hier: EnteignungsbescheidOGH 3 Ob 532/83, 25.01.1984
- Es sei denn, dass sich aus dieser Fehlerhaftigkeit zugleich auch die Qualifikation als Nichtakt oder absolut nichtiger Verwaltungsakt ergibt.OGH 1 Ob 767/80, 26.11.1980
- Zuteilung eines Sprengelrichters.OGH 5 Ob 517/79, 22.05.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036981 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 91.
- OGH 5 Ob 95/25v, 23.09.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 103/22s, 26.01.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 151/21y, 28.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 20/20g, 23.06.2020
- OGH 8 ObA 7/19s, 27.02.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 201/18i, 13.06.2019
- OGH 6 Ob 199/18k, 24.01.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 112/18h, 13.12.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 48/18x, 15.05.2018, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 46/18b, 10.04.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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