ZPO § 298
Vorlegung der Urkunde durch den Beweisführer.
§. 298.
(1)Urkunden sind in der Weise vorzulegen, dass das Gericht und die Gegenpartei von dem ganzen Inhalte der Urkunden Einsicht nehmen können.
(2)Kommen nur einzelne Theile einer sich auf verschiedene Rechtsverhältnisse beziehenden Urkunde in Betracht, so kann das Gericht, nachdem es vom ganzen Inhalte der Urkunde Einsicht genommen hat, auf Antrag anordnen, dass dem Gegner außer dem Eingange, dem Schlusse, dem Datum und der Unterschrift, nur diejenigen Stellen vorgewiesen werden, welche für das, den Gegenstand des Streites bildende Rechtsverhältnis von Belang sind.
(3)Der Gegner des Beweisführers ist zur Erklärung über die vorgelegte Urkunde aufzufordern.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Wird die Echtheit einer privaten Urkunde anerkannt, steht damit nur fest, dass die Erklärung vom Aussteller stammt. Ob ihr Inhalt richtig ist, muss bei Bestreiten derjenige beweisen, der sich darauf beruft; die Richtigkeit unterliegt der freien Würdigung des Gerichts.
Ja. Stützt das Gericht seine Entscheidung auf eine Urkunde, die Sie nicht kannten und zu der Sie nichts sagen konnten, verletzt es Ihr Recht auf Gehör; das Verfahren ist deshalb nichtig. Wurde derselbe Stoff später nochmals verhandelt und konnten Sie dort Stellung nehmen, bleibt es folgenlos.