Steht mit der Echtheit einer Urkunde auch ihr Inhalt fest?
betrifft Kläger, Beklagter, Unternehmer
Nein. Wird die Echtheit einer privaten Urkunde anerkannt, steht damit nur fest, dass die Erklärung vom Aussteller stammt. Ob ihr Inhalt richtig ist, muss bei Bestreiten derjenige beweisen, der sich darauf beruft; die Richtigkeit unterliegt der freien Würdigung des Gerichts.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 18.12.2019 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1956)
Durch die Anerkennung der Echtheit einer Privaturkunde wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß diese Erklärung vom Aussteller herrührt. Daß diese Erklärung auch richtig ist, steht dadurch aber noch nicht außer Streit und es ist daher im Falle der Bestreitung des Gegners die Richtigkeit der Erklärung von dem zu erweisen, der sich darauf berufen hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die inhaltliche Richtigkeit ("Beweiskraft") unterliegt hingegen der freien Beweiswürdigung.OGH 9 ObA 205/98g, 11.11.1998
- HandelsbücherOGH 5 Ob 709/83, 20.12.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040346 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 5 Ob 179/19p, 18.12.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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