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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 388

§. 388. (1)Die Beweisaufnahme erfolgt nach den Vorschriften des zweiten, vierten, fünften und sechsten Titels dieses Abschnittes. (2)Das die Beweisaufnahme betreffende Protokoll wird bei dem Gerichte verwahrt, welches die Beweisaufnahme angeordnet hat. Wenn der Rechtsstreit bei einem anderen Gerichte anhängig ist oder anhängig wird, ist das Protokoll dem Processgerichte auf dessen Ersuchen oder auf Antrag einer der Parteien zu übersenden. (3)Die Kosten der Beweisaufnahme werden von der antragstellenden Partei bestritten, unbeschadet eines ihr zustehenden Ersatzanspruches. Dem Gegner sind die nothwendigen Kosten für seine Betheiligung bei der Beweisaufnahme unbeschadet der Entscheidung in der Hauptsache zu ersetzen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Die Kosten einer Beweissicherung können ausnahmsweise selbständig eingeklagt werden. Voraussetzung dafür ist, dass feststeht, dass es zu einem Hauptprozess nicht mehr kommen wird.

Diese Kosten gehören in das Kostenverzeichnis des Hauptverfahrens, weil sie an den Hauptanspruch gebunden sind. Als Hauptverfahren kann auch ein Prozess gelten, in dem der Gegner das Nichtbestehen der Forderung geltend macht. Dass Sie den Anspruch abgetreten haben, ändert daran nichts.

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