Kann ich die Kosten der Beweissicherung eigens einklagen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1965)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dass die mit der Beweissicherung zusammenhängenden Ansprüche nach den Klagebehauptungen abgetreten wurden, ändert daran nichts, zumal die Zession nur die Rechtszuständigkeit, nicht aber den Charakter der Forderung ändert.OGH 10 Ob 50/23k, 19.11.2024
- Hier: Akzessorität der vorprozessualen Anwaltskosten, da der zugrundeliegende Unterlassungsanspruch des Klägers infolge weiter bestehender Wiederholungsgefahr als aufrecht zu beurteilen ist.OGH 1 Ob 196/16d, 23.11.2016
- Es entspricht der ständigen Judikatur, dass vorprozessuale Kosten erst dann selbstständig eingeklagt werden können, wenn kein Hauptanspruch mehr besteht.OGH 1 Ob 196/16d, 23.11.2016
- Das Verfahren über eine negative Feststellungsklage kann als „Hauptprozess" angesehen werden, weshalb dem Kläger auch der Ersatz der im Beweissicherungsverfahren aufgelaufenen Kosten zusteht.OGH 10 Ob 88/04w, 23.05.2005
- Keine Akzessorietät der Kosten des Beweissicherungsverfahrens zu den jeweils nur den Zuständigkeitsstreit betreffenden Entscheidungen der Vorverfahren, durch die der Hauptanspruch unberührt blieb. "Zu einem Hauptprozess wird es hier wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges beziehungsweise Verjährung nicht mehr kommen."OGH 6 Ob 235/01d, 27.09.2001
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Die Kosten des Beweissicherungsverfahrens sind nicht akzessorisch, weil der Prozessgegner nicht mit dem Antragsgegner im Beweissicherungsverfahren ident ist und an diesem auch nicht beteiligt war.OGH 6 Ob 98/00f, 17.01.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036014 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 10 Ob 50/23k, 19.11.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, solange der Hauptanspruch noch besteht. Die Kosten eines Gutachtens, das Sie zur Vorbereitung eines Prozesses eingeholt haben, gehören in das Kostenverzeichnis dieses Verfahrens. Eigens einklagen können Sie sie nur, wenn Sie an der Aufklärung ein Interesse hatten, das über den Prozess hinausgeht.
Nein. Kosten, die zu einem Verfahren gehören, werden nur in diesem Verfahren zugesprochen; eine eigene Klage darauf ist unzulässig. Daran ändert es nichts, wenn Sie den Betrag als Schadenersatz bezeichnen. Anders ist es nur, wenn sich der Kostenanspruch vom Hauptanspruch gelöst hat.