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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 392

§. 392. (1)Jedes Theilurtheil ist in Betreff der Rechtsmittel und der Execution als ein selbständiges Urtheil zu betrachten. (2)Die Bestimmungen des §. 52, Absatz 2 gelten auch in Ansehung der Nebengebüren des Anspruches oder Theilanspruches, über welche mittels Theilurtheils erkannt wurde.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Die Tatsachenfeststellungen und Rechtsansichten in einem Teilurteil binden das weitere Verfahren nicht. Sie können dort erneut geprüft und anders beurteilt werden.

Bei einer nur hilfsweise erklärten Aufrechnung im Prozess erst mit der Rechtskraft der Entscheidung. Wird gleichzeitig über dieselbe Forderung in einem verbundenen Verfahren entschieden, kann dort noch nicht berücksichtigt werden, dass die Forderung schon getilgt wäre.

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