Wann ist meine Schuld durch eine Gegenforderung wirklich getilgt?
betrifft Kläger, Beklagter, Unternehmer, Gläubiger
Bei einer nur hilfsweise erklärten Aufrechnung im Prozess erst mit der Rechtskraft der Entscheidung. Wird gleichzeitig über dieselbe Forderung in einem verbundenen Verfahren entschieden, kann dort noch nicht berücksichtigt werden, dass die Forderung schon getilgt wäre.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 30.11.2021 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Bei einem Zahlungsbegehren tritt die Tilgungswirkung der Eventualaufrechnung erst mit der Rechtskraft der Entscheidung ein. Wenn daher in einer Entscheidung über zwei verbundene Rechtssachen sowohl über die Gegenforderung als auch über die idente Widerklageforderung entschieden wird, kann bei Beurteilung des Widerklagebegehrens noch nicht über die Tilgungswirkung der Gegenforderung abgesprochen werden, weil diese Wirkung erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung eintritt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es kann daher die (teilweise) Tilgung des Widerklagebegehrens durch ihre erfolgreiche Berücksichtigung als Gegenforderung nicht zu einer entsprechenden Klagsabweisung führen.OGH 10 Ob 205/01x, 12.02.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109614 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 5 Ob 90/21b, 30.11.2021
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1438
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 391
- ZPO § 392
- ZPO § 411
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Aufrechnung im Prozess oder davor
Verfahrensrecht · Aufrechnung vor oder im Prozess
Vertragsrecht · Beweis der außergerichtlichen Aufrechnung
Verfahrensrecht · Aufrechnung außerhalb des Prozesses
Verfahrensrecht · Bedingter Charakter der Aufrechnungseinrede